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Redakteur: Thorsten Krebs
Quelle: Schulleitung
Publikationsdatum: 08.03.2010
Letzte Änderung: 21.01.2016

Beurlaubung

Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht

Nur in dringenden und begründeten Ausnahmefällen können Schüler(innen) von der Teilnahme am Unterricht beurlaubt werden (§ 37(3) GSO).

Die Anträge auf Beurlaubung sind möglichst früh (v. a. bei Beurlaubungen über mehrere Tage), spätestens jedoch zwei Tage vor Beginn der beantragten Beurlaubung bei der Schulleitung (in der Regel bei Herrn Böhler) einzureichen.

Antrag auf Beurlaubung

Beurlaubungen können nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass im fraglichen Zeitraum kein großer Leistungsnachweis (Schulaufgabe) geschrieben wird.

Bemühen Sie sich bitte Arzttermine für Ihre Kinder in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Sollte das nicht möglich sein, muss vor dem Arztbesuch ein Antrag auf Beurlaubung an die Schulleitung gestellt werden.

Auch Anträge auf Beurlaubung zur Teilnahme an sportlichen oder musikalischen Veranstaltungen müssen von den Eltern unterschrieben sein und rechtzeitig vorgelegt werden. Die Einladung eines Vereins oder Veranstalters genügt nicht.

Anträge auf Unterrichtsbefreiung direkt vor oder nach den Ferien lehnt die Schule laut Vorschrift des Kultusministeriums prinzipiell ab.

Vielen Dank für Ihre Kooperation!
Die Schulleitung